Für Lieferung und Leistungen sowie sonstigen Vertragsverhältnissen mit
der unicoe GmbH gültig ab 24.02.2021
§ 1 Allgemeines
1.1 Für sämtliche Vertragsverhältnisse mit uns gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Sie sind Bestandteil unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nicht, es sei denn wir haben den abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
1.3 Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
1.4 Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Angebot/Vertragsschluss/Angebotsunterlagen
2.1 Angebote von uns sind freibleibend, sofern nichts Anderes vereinbart ist.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-Urheberrecht vor. Das gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von uns.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern nichts Anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Bei Geschäften mit Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
3.2 Ist der Kunde Unternehmer, so behalten wir uns vor, Nettopreise anzugeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist somit nicht in unsere Preise eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Danach tritt automatisch Zahlungsverzug ein.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Leistungszeit/Gefahrübergang/Lieferung bei Geschäften mit Unternehmern
(die nachfolgenden Regelungen in § 4 gelten nur bei Geschäften mit Unternehmern)
4.1 Die Leistungen aus Verträgen mit Unternehmern erfolgen – wenn nichts Abweichendes vereinbart ist - ab Werk. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung von Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder im Lager eines Dritten, in welchem die Ware hergestellt, bearbeitet oder gelagert wird, über. Wenn die Ware nicht Versand werden kann oder soll - so erfolgt der Gefahrübergang mit der Absendung der Anzeige über unsere Leistungsbereitschaft.
4.2 Soweit Versand vereinbart ist, behalten wir uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Vertragspartners verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für eine nach Vertragsschluss eintretende Erhöhung der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht ausnahmsweise freie Lieferung vereinbart ist.
4.3 Wird zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Vertragspartners von uns abgeholt, so trägt der Vertragspartner die Transportgefahr. Der Vertragspartner wird auf die Möglichkeit verwiesen, diese Gefahren zu versichern.
4.4 Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn es nicht anders vereinbart wird, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist als abgenommen. Fehlt eine Vereinbarung so beträgt die Frist 1 Jahr. Danach gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. Dem Vertragspartner obliegt die Einteilung der bestellten Lieferung. Er hat uns hierüber rechtzeitig Mitteilung zu machen. Erfolgt eine solche Mitteilung trotz Ablaufs einer von uns gesetzten angemessenen (2 Wochen) Frist nicht, so sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl einzuteilen und dementsprechend mit Erfüllungswirkung zu liefern.
4.5 Versandfertig gemeldete Ware muss der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, sind wir berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners einen Lagervertrag mit einem von uns nach billigem Ermessen zu bestimmenden Lagerhalter abzuschließen,
§ 5 Lieferzeit
5.1 Angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung durch uns ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde. Die bloße Angabe von Liefer- und Leistungszeiträumen stellt keine verbindliche Zusicherung eines Liefer- oder Leistungstermins dar.
Die Einhaltung der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller notwendigen technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Mitwirkungsleistungen unseres Vertragspartners voraus. Andernfalls verlängert sich unsere Leistungszeit angemessen um die entsprechende Zeit. Dies gilt entsprechend auch für Verzögerungen, die dadurch bedingt sind, dass der vom Vertragspartner vorgeschriebene Vorlieferant oder Dienstleister nicht rechtzeitig liefert oder leistet.
5.2 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.3 Sofern die Voraussetzungen des 5.2 vorliegen, geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldenverzug geraten ist.
5.4 Sollten wir mit unserer vertraglichen Leistungspflicht in Verzug geraten, so haften wir nur dann auf Schadenersatz, wenn die Verzögerung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. In diesen Fällen ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.6 Wir sind nicht haftbar für den Verzug mit einer von uns zu erbringenden vertraglichen Leistung, der dadurch bedingt ist, dass ein vom Vertragspartner vorgeschriebener Vorlieferant seinen Lieferverpflichtungen nicht nachkommt oder der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
5.7 Teillieferungen von uns sind zulässig, soweit sie für den Vertragspartner zumutbar sind.
§ 6 Mängelhaftung bei Lieferung und Herstellung von Waren
6.1 Wenn unser Vertragspartner Unternehmer ist, setzen Mängelgewährleistungsansprüche unserer Vertragspartner voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und Mängel unverzüglich gerügt werden. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so hat er offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen – andernfalls erlöschen seine Gewährleistungsrechte.
6.2 Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbraucht wurde oder dieser Aufwand in einem unzumutbaren Missverhältnis zum Wert des Vertragsgegenstandes steht.
6.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist der Schadensersatz ausgeschlossen.
6.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
6.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche sowie Schadensersatzansprüche beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Es gelten dann die gesetzlichen Fristen.
Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Gesetz.
§ 7 Haftung für Schäden (auch bei Dienstleistungs- und sonstigen Verträgen)
7.1 Eine Haftung auf Schadensersatz, die nicht unter § 6 fällt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und des zugrundeliegenden Vertrages – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
7.2 Die Begrenzung nach 7.1 gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
7.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt an gelieferten und hergestellten Sachen
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten und hergestellten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Sache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwaltungskosten – abzurechnen.
8.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Von dieser Befugnis machen wir nur Gebrauch, wenn sich der Vertragspartner mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber im Verzug befindet.
8.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
8.5 Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6 Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Besondere Bedingungen für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durch uns
9.1 Der in unserem Angebot oder unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Hierin ist, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die Lieferung frei Haus sowie die Verpackung und die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
9.2 Wenn nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, zahlen wir den Betrag innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
9.3 Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1 %, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Weitere gesetzliche Ansprüche aufgrund der Verzögerung bleiben unberührt.
9.4 Die Frist für die Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beträgt 3 Jahre und beginnt mit Gefahrübergang.
9.5 Soweit wir direkt oder über Zwischenhändler an Verbraucher verkaufen, wird bei Ansprüchen des Verbrauchers wegen Mängeln, die in den ersten 6 Monaten nach Übergabe geltend gemacht werden, gegenüber dem Lieferanten vermutet, dass der Mangel des Liefergegenstandes schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat.
§10 Form von Erklärungen, Nebenabreden und weiteren Vereinbarungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Zusagen durch uns sowie für eine Änderung der Schriftformklausel selbst.
§ 11 Gerichtsstand/ Erfüllungsort
11.1 Sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, ist unser Geschäftssitz der Gerichtsstand. Andernfalls liegt der Gerichtsstand am Erfüllungsort.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.